Bestattungskostenhilfe gem. § 74 SGB XII

bestattungspflichtige Personen können innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme ihrer Bestattungspflicht einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer würdigen Bestattung bei dem zuständigen Sozialamt stellen. Es erfolgt eine Einkommens- und Vermögensprüfung aller im Haushalt der/des Antragstellerin/Antragstellers lebenden Personen. Eventuell vorhandener Nachlass der verstorbenen Person ist einzusetzen.

Powered by WPeMatico

admin01