„Aktionsplan Essen Inklusiv“ wird weiterentwickelt – Modellprojekt für Inklusive Sozialräume geplant

Der „Aktionsplan Essen inklusiv“ der Stadt Essen soll weiterentwickelt werden. Nach Einführung in 2012 gestaltet der Aktionsplan die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Nun sollen auf Stadtteilebene inklusive Netzwerke aufgebaut werden mit dem Ziel, die individuell festgestellten Bedarfe der Menschen mit Behinderung mit einer fallübergreifenden Stadtteilarbeit zu vernetzen.

„Nach dem wichtigen Thema der Inklusion in Schulen ist es nun richtig, insbesondere die Sozialräume in den Blick zu nehmen“, so Sozialdezernent Peter Renzel. „Gemeinsam mit unterschiedlichen Trägern soll ein Essener Modellprojekt entstehen. Damit wird die Stadt Essen in diesem Punkt auch eine Vorbildrolle für ganz Nordrhein-Westfalen übernehmen.“

Die Weiterentwicklung des Aktionsplans soll in einen gesamtstädtischen Prozess freier Wohlfahrtspflege und Behindertenhilfe eingebettet werden, lebenslagen- und wirkungsorientiert sein und unter Mitwirkung aller Beteiligten, der Bevölkerung, der Betroffenen und der Leistungserbringer, erfolgen.

Hintergrund ist die letzte Stufe der Umsetzung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020. Diese beinhaltet weitreichende Änderungen in der Eingliederungshilfe und hat große Auswirkungen sowohl für die leistungsberechtigten Personen, als auch für die Leistungsträger und Leistungserbringer. Auch ändern sich grundlegende Zuständigkeiten.

Nach dem Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum BTHG ist das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Landschaftsverbänden als Träger der Eingliederungshilfe und den Städten, die Entwicklung inklusiver Sozialräume. Gemeinsam sollen sie darauf hinwirken, dass geeignete Leistungserbringer in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.

Mehr zum „Essener Aktionsplan Inklusion“

Weltweit leben mehr als eine Milliarde Menschen mit einer Behinderung, davon rund 9,6 Millionen in Deutschland. Trotz zahlreicher gesetzlicher Regelungen, die Rechte schützen und Teilhabe ermöglichen sollen, gibt es im Alltag noch viele Einschränkungen und Benachteiligungen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat daher in 2001 beschlossen, ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz von Menschen mit Behinderungen anzustoßen. In diesem Kontext entstand die UN–Behindertenrechtskonvention.

In seiner Sondersitzung für die Belange der Menschen mit Behinderung in Essen am 21.06.2011 hat der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit die Verwaltung beauftragt, unter Berücksichtigung des im Juni 2011 durch die Landesregierung im März 2011 vorgestellten Eckpunktepapiers „Eine Gesellschaft für alle – NRW Inklusiv“ sowie des im Juni 2011 von der Bundesregierung beschlossenen Nationalen Aktionsplanes zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention ein Konzept für Essen zu erstellen.

Der daraufhin erstellte „Essener Aktionsplan Inklusion“ wird seit 2012 nicht als einmalig zu veröffentlichendes Druckwerk verstanden, sondern als kontinuierlicher, strukturierter und lernender Prozess, der regelmäßig dokumentiert und bilanziert wird.

Mehr zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Ende 2016 verkündet wurde, ist in mehreren Stufen in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2017 ergaben sich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung sowie der Anrechnung von Vermögen. Zum 1. Januar 2018 traten Änderungen zur Feststellung und zum Verfahren der Leistungsbewilligung der Eingliederungshilfen in Kraft. Die letzte Stufe, die zum 1. Januar 2020 umzusetzen ist, beinhaltet nun umfassende Änderungen in der Eingliederungshilfe, die große Auswirkungen für die leistungsberechtigten Personen, die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben. Als Leistungserbringer sind sowohl die überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen, die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe (LVR und LWL) sowie die Kommunen als örtliche Sozialhilfeträger Nordrhein-Westfalens von zahlreichen Änderungen bei der Zuständigkeit und der Leistungsgewährung betroffen.

Grundsätzlicher Handlungsansatz des Bundesteilhabegesetzes ist es, eine personenzentrierte Leistungserbringung umzusetzen. Damit sollen die Leistungen streng an den Bedürfnissen der leistungsberechtigten Person ausgerichtet sein und erbracht werden. Und nicht vorrangig daran orientiert sein, welcher Träger die Leistungen erbringen kann. Weiterhin sollen die Leistungen -soweit es möglich ist- für die leistungsberechtigte Person „aus einer Hand“ erbracht werden.

Die Eingliederungshilfe wird zum 1. Januar 2020 aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verortet.

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