Teilhabe am Arbeitsmarkt/Jobperspektive gemäß § 16e SGB II

Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.

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